Aufgrund der Reform des Rechtsanwaltsvergütungs-gesetzes (RVG) ist die Vergütung des Rechtsanwaltes ab dem 01.02.2021 nach mehr als sieben Jahren um etwa 10% erhöht worden. Die Regelungen zu der erhöhten Vergütung sind nur auf Mandatsverhältnisse anwendbar, die nach dem 01.01.2021 begründet wurden.
Für rechtsschutzversicherte Mandanten ändert diese RVG-Anpassung nichts.
Folgende Grundsätze gelten für die Vergütung eines Rechtsanwaltes:
- Die Vergütung für eine Erstberatung darf nach § 34 RVG (i.V.m. Nr. 2102 des Vergütungsverzeichnisses) € 190,00 -ohne Mehrwertsteuer- nicht übersteigen, wenn der Mandant Verbraucher ist.
- Das zuständige Amtsgericht stellt einen Beratungsschein aus, wenn der Betroffene wirtschaftlich nicht in der Lage ist, die Hilfe eines Rechtsanwaltes in Anspruch zu nehmen. Bei Vorlage dieses Beratungsscheins ist der Rechtsanwalt verpflichtet, ohne eine Forderung nach weiteren Gebühren tätig zu werden.
- Grundsätzlich kann auch der Rechtsanwalt die Beratungshilfe beantragen. Wird sie aber nicht bewilligt, stellt der Rechtsanwalt dem Mandant die Kosten in Rechnung.
- Die Beratung über die möglichen Kosten wird unentgeltlich vorgenommen. Jeder Mandant weiß also genau, was ihn an Kosten erwartet, wenn es zu dem Auftrag kommt. Dies wird schriftlich auf Wunsch bestätigt.
- Sollte ein gerichtliches Verfahren eingeleitet werden, besteht die Möglichkeit, Prozeßkostenhilfe zu beantragen. Die Kosten des eigenen Rechtsanwaltes und die Gerichtskosten werden dann von der Staatskasse übernommen, wobei der Mandant aber zur Rückzahlung der übernommenen Kosten in Form von Raten verpflichtet werden kann. Ein wirtschaftliches Risiko bleibt: die Kosten des Rechtsanwaltes des Gegners muss man auch bezahlten, wenn Prozesskostenhilfe bewilligt wurde.
- Soweit mit Rechtsanwalt Ralf Becker eine Honorarvereinbarung getroffen wird, wird üblicherweise ein Honorar von € 240,00 (zzgl. Mehrwertsteuer) vereinbart. Konkret hängt dies von dem jeweiligen Mandat und dessen Umfang ab.